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Versicherungsvermittler
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Natürliche oder juristische Person, deren Geschäftsgegenstand die Vermittlung von Versicherungsschutz zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer ist.
2. Weitere Funktionen und Vergütung: Im Nachgang zur Erstberatung und zum Verkauf von Versicherungsprodukten übernimmt der Versicherungsvermittler regelmäßig auch die Betreuung der versicherten Kunden und vielfach weitere betriebswirtschaftliche Funktionen für das Versicherungsunternehmen, z.B. im Zusammenhang mit der Erst-, Folge-, Schaden- und Schlussbearbeitung von Versicherungsverträgen, teilweise auch Schadenregulierungsfunktionen (Schadenregulierungsvollmacht). Als Vergütung für seine Leistungen erhält der Versicherungsvermittler insbesondere Provisionen in Form von Abschlussprovisionen und Bestandsprovisionen oder Courtagen.
3. Einteilung der Versicherungsvermittler: Gewerberechtlich wird zwischen ungebundenen und damit erlaubnispflichtigen Versicherungsvermittlern (Gewerbeerlaubnis) und gebundenen Versicherungsvermittlern mit Freistellung von der Erlaubnispflicht unterschieden. Nach ihrem arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status lassen sich die Versicherungsvermittler in selbstständige und angestellte Vermittler einteilen. Bei den selbstständigen Versicherungsvermittlern wird wiederum (auch nach der EU-Vermittlerrichtlinie) zwischen Versicherungsmaklern und Versicherungsvertretern (siehe auch Agentur) differenziert, letztere mit weiteren Abgrenzungsmöglichkeiten z.B. in Einfirmenvertreter und Mehrfirmenvertreter oder in hauptberufliche Vertreter und Vertreter im Nebenberuf. Vertriebsgesellschaften (einschl. der Strukturvertriebe) sind rechtlich keine besonderen Vermittlertypen, sondern jeweils einem der vorgenannten selbstständigen Vermittlertypen zuzuordnen. Daneben gibt es noch Versicherungsberater, die dem Versicherungskunden jedoch nicht vermittelnd, sondern lediglich für Beratungszwecke zur Verfügung stehen. Auch z.B. Autohäuser, Banken, Kreditkartengesellschaften oder Versandhändler treten dem Kunden gegenüber als Versicherungsvermittler auf (siehe Annexvertrieb); in rechtlicher Sicht sind sie dabei entweder Vertreter oder Makler. Über den betreffenden Status hat der Versicherungsvermittler seinen Versicherungskunden im Rahmen einer Erstinformation aufzuklären (§ 11 VersVermV).
4. Voraussetzungen: Der kaufmännische Beruf des ungebundenen Versicherungsvermittlers bedarf einer Erlaubnis durch die zuständige IHK. Voraussetzungen für die Erlangung der Erlaubnis sind ein Sachkundenachweis gegenüber der IHK oder ein gleichgestellter Sachkundenachweis (Vermittlerqualifikation, Sachkundeprüfung), Straffreiheit in den vergangenen fünf Jahren, geordnete finanzielle Verhältnisse, eine Versicherungsdeckung durch eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsvermittlers) sowie die Eintragung in das Vermittlerregister der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK).
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