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Vertikal-GVO

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon
    Abk. f.: Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. Nr. L 336/21). Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission, die unabhängig vom jeweiligen Vertragstyp Regelungen für vertikale Bindungen enthält und grundsätzlich für Waren und Dienstleistungen aller Wirtschaftsbereiche und -stufen gilt. Demnach sind mit Ausnahme einiger verbotener Klauseln (Kernbeschränkungen) alle Arten vertikaler Bindungen gruppenweise freigestellt, wenn der Marktanteil der beteiligten Unternehmen jeweils unter 30% liegt und etwaige Wettbewerbsverbote als Teil der Vereinbarung zeitlich befristet sind. Zur näheren Erläuterung der Anwendungsvoraussetzungen der Vertikal-GVO hat die Europäische Kommission ergänzende "Leitlinien für vertikale Beschränkungen" veröffentlicht. Diese Leitlinien geben darüber hinaus Hinweise darauf, wie wettbewerbsbeschränkende Vertikalvereinbarungen bei Marktanteilen der Beteiligten von mehr als 30% zu beurteilen sind, d.h. ob für diese gegebenenfalls eine Einzelfreistellung nach Art. 81 III EGV in Frage kommt.

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