Zitierfähige Version
- Revision von Vertikal-GVO vom 19.02.2018 - 17:02
- Revision von Vertikal-GVO vom 29.11.2017 - 12:54
- Revision von Vertikal-GVO vom 06.02.2013 - 11:41
- Revision von Vertikal-GVO vom 09.01.2013 - 13:58
- Revision von Vertikal-GVO vom 28.09.2010 - 13:55
- Revision von Vertikal-GVO vom 09.04.2010 - 09:49
- Revision von Vertikal-GVO vom 17.09.2009 - 09:42
- Revision von Vertikal-GVO vom 16.07.2009 - 15:15
- Revision von Vertikal-GVO vom 08.06.2009 - 11:58
Vertikal-GVO
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Abk. für Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22.12.1999 über die Anwendung von Art. 81 III des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl Nr. L 336/21). Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission, die unabhängig vom jeweiligen Vertragstyp Regelungen für vertikale Bindungen enthält und grundsätzlich für Waren und Dienstleistungen aller Wirtschaftsbereiche und -stufen gilt. Demnach sind mit Ausnahme einiger verbotener Klauseln (Kernbeschränkungen) alle Arten vertikaler Bindungen gruppenweise freigestellt, wenn der Marktanteil der beteiligten Unternehmen jeweils unter 30 Prozent liegt und etwaige Wettbewerbsverbote als Teil der Vereinbarung zeitlich befristet sind. Zur näheren Erläuterung der Anwendungsvoraussetzungen der Vertikal-GVO hat die Europäische Kommission ergänzende „Leitlinien für vertikale Beschränkungen“ veröffentlicht. Diese Leitlinien geben darüber hinaus Hinweise darauf, wie wettbewerbsbeschränkende Vertikalvereinbarungen bei Marktanteilen der Beteiligten von mehr als 30 Prozent zu beurteilen sind, d.h. ob für diese ggf. eine Einzelfreistellung nach Art. 81 III EGV in Frage kommt.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon