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Vertikal-GVO
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Abk. für Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22.12.1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. Nr. L 336/21). Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission, die unabhängig vom jeweiligen Vertragstyp Regelungen für vertikale Bindungen enthält und grundsätzlich für Waren und Dienstleistungen aller Wirtschaftsbereiche und -stufen gilt. Demnach sind mit Ausnahme einiger verbotener Klauseln (Kernbeschränkungen) alle Arten vertikaler Bindungen gruppenweise freigestellt, wenn der Marktanteil der beteiligten Unternehmen jeweils unter 30 Prozent liegt und etwaige Wettbewerbsverbote als Teil der Vereinbarung zeitlich befristet sind. Zur näheren Erläuterung der Anwendungsvoraussetzungen der Vertikal-GVO hat die Europäische Kommission ergänzende "Leitlinien für vertikale Beschränkungen" veröffentlicht. Diese Leitlinien geben darüber hinaus Hinweise darauf, wie wettbewerbsbeschränkende Vertikalvereinbarungen bei Marktanteilen der Beteiligten von mehr als 30 Prozent zu beurteilen sind, d.h. ob für diese gegebenenfalls eine Einzelfreistellung nach Art. 81 III EGV in Frage kommt.
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