Direkt zum Inhalt

Verwaltungsgericht

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    untere Stufe der Gerichtsorganisation in der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

    1. Die Verwaltungsgerichte entscheiden durch Kammern, die mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern besetzt sind; die letztgenannten wirken bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden nicht mit. I.d.R. soll bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen der Einzelrichter entscheiden (§ 6 VwGO).

    2. Zuständigkeit: Erster Rechtszug für alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offen steht, soweit nicht ausnahmsweise das Oberverwaltungsgericht oder das Bundesverwaltungsgericht zuständig sind.

    3. Rechtsmittel: Gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte gibt es den Antrag auf Zulassung der Berufung oder Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht, u.U. auch die Sprungrevision.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com