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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    juristische Person oder Personengemeinschaft, die Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche, die einem Urheber zustehen, für Rechnung mehrerer Urheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte (Leistungsschutzrechte) zur gemeinsamen Auswertung wahrnimmt.

    Rechtsgrundlage: Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9.9.1965 (BGBl. I 1294) m.spät.Änd. Für Einzelpersonen gelten die Bestimmungen entsprechend.

    Die Tätigkeit bedarf der Erlaubnis, die nur bei Vorliegen gesetzlich normierter Tatbestände (§ 3) versagt werden darf.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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