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Vorauszahlung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Versicherungswesen
    2. Steuerrecht

    Versicherungswesen

    1. Begriff: Vorauszahlung ist die teilweise Leistung der Versicherungssumme vor Eintritt des Versicherungsfalls in der Lebensversicherung. Eine Rückzahlung der Vorauszahlung an den Versicherer ist jederzeit möglich. Zu unterscheiden von der Gewährung eines zinspflichtigen Darlehens durch den Versicherer. Auch als Policendarlehen und Beleihung eigener Versicherungsscheine bezeichnet.

    2. Voraussetzungen: Rückkaufsfähige Lebensversicherung (Rückkauf von Versicherungen) oder Unfallversicherung.

    3. Höhe: Der Betrag der möglichen Vorauszahlung ist vom Deckungskapital abhängig und oft auf einen Prozentsatz, z.B. 95 Prozent, des Deckungskapitals (Rückkaufswert) begrenzt.

    Steuerrecht

    Zahlung, die der Steuerpflichtige vor der Steuerfestsetzung auf die voraussichtliche Steuerschuld leistet. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 I AO).

    1. Einkommensteuer-Vorauszahlung: Am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember eines Jahres in Höhe von jeweils einem Viertel der voraussichtlichen Jahressteuer, festgesetzt durch Vorauszahlungsbescheid. Sie bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Abzug der Steuerabzugsbeträge bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Vorauszahlungen können an die Einkommensteuer angepasst werden, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird (§ 37 EStG).

    2. Körperschaftsteuer-Vorauszahlung: Grundsätzlich nach gleicher Regelung. Bei vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr sind die Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer während des Wirtschaftsjahres zu entrichten, das im Veranlagungszeitraum endet (§ 31 II KStG; i.V. mit § 37 EStG).

    3. Gewerbesteuer-Vorauszahlung: Am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November nach dem letzten Steuerbescheid zu entrichten. Auch hier Anpassung bei Änderung des Gewerbeertrags möglich (§ 19 GewStG).

    4. Umsatzsteuer-Vorauszahlung: Aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldung i.d.R. am zehnten jeden Monats oder bei Vierteljahreszahlern am zehnten des auf das abgelaufene Quartal folgenden Monats zu entrichten (§ 18 UStG).

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