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vorübergehende Verwendung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Besonderes Zollverfahren nach Art. 5 Nr. 16 Buchst. b Unionszollkodex (UZK) und dem Unionszollrecht in dem die zollfreie Verwendung von eingeführten Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der EU möglich ist, wenn sie wieder ausgeführt werden sollen. Sie erfolgt unter zollamtlicher Überwachung. Sie kommt in Betracht, soweit sie wesentliche Vorteile für den Verwender erwarten lässt und Nachteile für andere durch den Zoll geschützte Wirtschaftskreise, auch nach Dauer der Verwendung, nicht zu befürchten sind, oder soweit die Vorteile gegenüber den Nachteilen erheblich überwiegen. Die speziellen Rechtsgrundlagen zur vorübergehenden Verwendung findet man in den Artikeln 250, 251 UZK sowie den Artikeln 206 ff. UZK-DA.

    Beispiele: Beförderungsmittel, Ausstellungsgut, Berufsausrüstung, persönliche Habe von Seeleuten. In einigen Fällen wird ein ermäßigter Zoll entsprechend der Verwendungsdauer von 3 Prozent pro Monat des normalen Zollbetrages erhoben. Die maximale Verwendungsdauer ist 24 Monate (Regelfrist).

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