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Werbung für Kreditverträge

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    (§ 6a PANGV); wer gegenüber Letztverbrauchern für den Abschluss eines Kreditvertrags mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen, wirbt, muss in klarer, verständlicher und auffallender Weise angeben:
    1. den Sollzinssatz,
    2. den Nettodarlehensbetrag,
    3. den effektiven Jahreszins.

    Beim Sollzinssatz ist anzugeben, ob dieser gebunden oder veränderlich oder kombiniert ist (gebundener, veränderlicher oder kombinierter Sollzinssatz) und welche sonstigen Kosten der Beworbene im Falle eines Vertragsabschlusses im Einzelnen zu entrichten hätte.

    Die Werbung muss zusätzlich die folgenden Angaben enthalten, sofern diese vom Werbenden zur Voraussetzung für den Abschluss des beworbenen Vertrags gemacht werden;
    1. die Vertragslaufzeit,
    2. bei Teilzahlungsgeschäften die Sache oder Dienstleistung, den Barzahlungspreis sowie den Betrag der Anzahlung,
    3. ggf. den Gesamtbetrag und den Betrag der Teilzahlungen.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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