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wirtschaftliche Angelegenheiten

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff des Betriebsverfassungs- bzw. Personalvertretungsrechts. Die §§ 106 ff. BetrVG regeln die Beteiligung (Mitwirkung und Mitbestimmung) der betriebsverfassungsrechtlichen Organe der Arbeitnehmer in den wirtschaftlichen Angelegenheiten der Unternehmen. Der Zweck der Vorschriften geht dahin, den Arbeitnehmern und dem Betriebsrat umfassenden Einblick in die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu verschaffen. Es sollen auch wichtige Änderungen auf betrieblicher Ebene, v.a. Betriebsänderungen, mit ihren regelmäßig einschneidenden Folgen für die Arbeitnehmer vom Betriebsrat mitberaten werden. Die Mitwirkung und Mitbestimmung besteht im Wesentlichen in einer umfassenden Information, bes. auf dem Weg über den Wirtschaftsausschuss (§§ 106–110 BetrVG) und der Mitwirkung des Betriebsrats bei Betriebsänderungen; von Bedeutung ist hier v.a., dass er die Aufstellung eines Sozialplans erzwingen kann (§§ 111 ff. BetrVG).

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