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Zollkodex (ZK)

Definition: Was ist "Zollkodex (ZK)"?

Grundlage des Zollrechts der EU, in Kraft seit 1.1.1994. Mit dem Zollkodex und der zugehörigen Zollkodex-Durchführungsverordnung und der Zollbefreiungsverordnung ist das Zollrecht der EU nahezu vollständig auf eine einheitliche Basis gestellt worden.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Verordnung (2913/92/EWG) des Rates zur Festlegung des Zollkodexes der Gemeinschaften vom 12.10.1992 (ABl EG Nr. L 302, S. 1 ff.), Grundlage des Zollrechts der EU, in Kraft seit 1.1.1994. Mit dem Zollkodex und der zugehörigen Zollkodex-Durchführungsverordnung und der Zollbefreiungsverordnung ist das Zollrecht der EU nahezu vollständig auf eine einheitliche Basis gestellt worden.

    2. Inhalt: Der Zollkodex beinhaltet neben allgemeinen Regelungen das Verfahrensrecht (formelles Zollrecht), das Abgabenrecht (materielles Zollrecht) und einem allgemeinen Teil. Zu den bes. Errungenschaften des Zollkodexes gehört die Schaffung eines Rechtsbehelfsverfahrens in Zollsachen in der gesamten EU (Titel VIII des Zollkodexes). Der Zollkodex geht eventuellen nationalen Vorschriften als höherrangiges Recht vor (Anwendungsvorrang), sofern er nicht ausdrücklich abweichende Regelungen der einzelnen Mitgliedsstaaten gestattet.

    Zollkodex-Änderungen 2005: Mit den 2005 vorgenommenen Änderungen sind die Anforderungen hinsichtlich der Sicherheit des internationalen Warenverkehrs erhöht worden. Zu diesem Zweck sollen die Wirtschaftsbeteiligten den Zollbehörden ab dem 1.7.2009, spätestens aber ab dem 1.1.2011, Informationen über die Waren vorlegen, bevor sie in die EU eingeführt oder aus ihr ausgeführt werden. Die Einführung des Status des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ erleichtert den Handelsverkehr. Die Mitgliedsstaaten können diesen Status jedem Wirtschaftsbeteiligten gewähren, der gemeinsamen Kriterien entspricht. Diese Kriterien betreffen die Kontrollsysteme, die Zahlungsfähigkeit sowie die Einhaltung der Vorschriften durch den Wirtschaftsbeteiligten. Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, Risikoanalysetechniken anzuwenden. Im Hinblick auf die Kontrollen wurde ein Mechanismus zur Festlegung einheitlicher Gemeinschaftskriterien für die Auswahl der Risiken eingeführt, der sich auf computergesteuerte Systeme stützt.

    3. Modernisierter Zollkodex: VO (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2008 zur Festlegung des Zollkodexes der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex), (ABl EU Nr. L 145/1 v. 4.6.2008). Die Neufassung beinhaltet im Wesentlichen die folgenden Änderungen:
    (1) Die elektronische Vorlage der Zollanmeldungen und Begleitpapiere wird zur Regel;
    (2) künftig können die nationalen Zollbehörden mit den anderen zuständigen Behörden elektronisch Daten austauschen;
    (3) die „zentrale Zollabwicklung“ wird gefördert, d.h. zugelassene Wirtschaftsbeteiligte können ihre Waren elektronisch anmelden und Zölle am Ort ihrer Niederlassung entrichten, unabhängig von dem Mitgliedsstaat, in dem die Waren vom Zollgebiet der EU ausgeführt, in das Gebiet eingeführt oder in dem sie verbraucht werden;
    (4) es werden Voraussetzungen für die Entwicklung eines „einzigen Schalters“ (“single window“) und einer „einzigen Anlaufstelle“ (“one-stop shop“) geschaffen, bei denen die Marktteilnehmer die Auskünfte über die Waren nur noch einer Kontaktstelle erteilen, auch wenn die Daten für unterschiedliche Verwaltungen oder Behörden bestimmt sind, sodass die Prüfungen für verschiedene Zwecke (Zoll-, Hygienevorschriften usw.) zur selben Zeit und am selben Ort vorgenommen werden können (Konzept der „einzigen Anlaufstelle“).

    Inkrafttreten der Neuerungen: Die Neufassung soll den Veränderungen im Umfeld von Zollbehörden und Wirtschaft insbesondere mit der Einführung des elektronischen Datenaustauschs Rechnung tragen. Der Modernisierte Zollkodex ist am 24.6.2008 in Kraft getreten, in vollem Umfang anwendbar wird er jedoch erst, wenn auch die Durchführungsvorschriften in Kraft treten. Spätester Zeitpunkt ist der 23.6.2013.

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