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einzige Anlaufstelle

Definition: Was ist "einzige Anlaufstelle"?

Begriff aus dem Umsatzsteuerrecht im Zusammenhang mit international tätigen Unternehmen: Das "Konzept der einzigen Anlaufstelle" bezeichnet ein System der Umsatzbesteuerung, bei dem ein Unternehmen trotz geschäftlicher Aktivität im gesamten Binnenmarkt seine umsatzsteuerlichen Verpflichtungen gegenüber allen Staaten der EU durch den Kontakt mit einer einzigen Behörde erledigen können soll.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff aus dem Umsatzsteuerrecht im Zusammenhang mit international tätigen Unternehmen: Das „Konzept der einzigen Anlaufstelle“ bezeichnet ein System der Umsatzbesteuerung, bei dem ein Unternehmen trotz geschäftlicher Aktivität im gesamten Binnenmarkt seine umsatzsteuerlichen Verpflichtungen gegenüber allen Staaten der EU durch den Kontakt mit einer einzigen Behörde erledigen können soll.

    2. Hintergründe: Gegenwärtig gilt als Grundsatz, dass ein Unternehmer in einem Land, wo er steuerbare Umsätze ausführt, im Regelfall (außer wenn er infolge des Reverse-Charge-Verfahrens nicht der Steuerschuldner ist) auch eine Steuererklärung abgeben muss. Dies kann im Extremfall zu monatlichen Steuererklärungspflichten in bis zu 27 EU-Ländern führen, ein Zustand, der allg. mittlerweile als ein massives Hindernis für das Funktionieren des Europäischen Binnenmarktes angesehen wird, zumal damit erhebliche Kommunikations- und Steuerberatungskosten verbunden sind. Das angestrebte Konzept einer "einzigen Anlaufstelle" sieht als Abhilfe für diese Situation vor, dass das Unternehmen zwar weiterhin seine Steuern an die verschiedenen EU-Staaten zahlen muss, es aber nur eine einzige, umfassende Steuererklärung erstellen soll, in der die Umsätze nach Ländern geordnet aufgeführt sind. Diese Steuererklärung soll dann von dem Finanzamt eines einzigen EU-Landes - typischerweise: dem Heimatstaat des Unternehmens - entgegengenommen und bearbeitet werden, und dieses Finanzamt soll auch die Verteilung des Geldes an die Empfängerstaaten übernehmen. Dieses Konzept hat den Vorteil, die Abgabe der Steuererklärung, ihre Berichtigung und die Beantwortung von Nachfragen naturgemäß erheblich zu erleichtern. Nachteil des Konzepts ist freilich, dass sich hierdurch die einzelnen EU-Staaten hinsichtlich eines Teils ihrer Umsatzsteuereinnahmen von der Arbeit der Steuerbeamten anderer Länder und der pünktlichen Zahlung der vereinnahmten Steuereinnahmen durch diese abhängig machen.

    3. Gegenwärtige Einsatzgebiete: „Konzept der einzigen Anlaufstelle“ ist bislang von der EU nur getestet worden im Zusammenhang mit der Besteuerung von Dienstleistern aus dem Drittland, die elektronische Dienstleistungen an private Abnehmer in der EU anbieten und deshalb in jedem Mitgliedsstaat der Steuer unterliegen können. Für sie besteht als Wahlrecht die Möglichkeit, sich in nur einem einzigen Mitgliedsstaat umsatzsteuerlich registrieren zu lassen, der dann die Bearbeitung der Steuererklärung und die Weiterleitung der Gelder übernimmt. Ab 2015 wird sie auf alle Unternehmen ausgeweitet werden, die elektronische Dienstleistungen an Private erbringen; das hängt damit zusammen, dass auch EU-Unternehmen, die solche Dienstleistungen anbieten, ab 2015 im Land des jeweiligen Kunden steuerbar werden, möglicherweise also ebenfalls in 27 Mitgliedsstaaten. Eine Bereitschaft, das Konzept der einzigen Anlaufstelle nicht mehr nur als Pilotprojekt für diese einzelne Branche einzusetzen, sondern generell auf alle Branchen auszuweiten, bestand jedoch bislang offenbar noch nicht.

    4. Entwicklungsperspektiven: Das Konzept der einzigen Anlaufstelle könnte langfristig, weil die Erledigung steuerlicher Verpflichtungen gegenüber anderen Ländern wesentlich einfacher werden würde, zu weiteren Vereinfachungen im Umsatzsteuerrecht Anlass geben, z.B. würde man die Lieferschwellen in der Versandhandelsregelung vermutlich dann streichen können.

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