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Zolllager

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Zolllager sind Orte an denen Waren, die zuvor in ein Zolllagerverfahren übergeführt worden sind, zollfrei gelagert werden können. Das Zolllager und das Zolllagerverfahren erfüllen im modernen Wirtschaftszollrecht eine bedeutende Aufgabe, denn sie ermöglichen, dass eingeführte Waren unter bestimmten Voraussetzungen ohne Zollbelastung gelagert werden können. Dieser Suspensiveffekt verschafft dem einzelnen Unternehmen erhebliche Wettbewerbsvorteile und Kosteneinsparungen bei einer unbegrenzten Lagerdauer. So wird für Nichtgemeinschaftswaren, die zum Inlandsabsatz bestimmt sind, die Abgabenschuld erst im Zeitpunkt ihrer Auslagerung fällig. Für Transitgut ergibt sich eine abgabenneutrale Situation.

    2. Merkmale: Die Bewilligung eines Zolllagers setzt einen formlosen, inhaltlich jedoch genau in Anhang 67 ZK-DVO festgelegten Antrag an das zuständige Hauptzollamt voraus. Die Zuständigkeit ergibt sich aus der Firmenbuchhaltung. Die Bewilligung kann nur in der Gemeinschaft ansässigen Personen erteilt werden, die ein wirtschaftliches Bedürfnis nachgewiesen haben (Art. 100 ZK).

    Als Einstieg in die Systematik des Zolllagers kennt Art. 99 ZK i.V. mit Art. 525 ZK-DVO die öffentlichen Zolllager und privaten Zolllager (Anhang 15). Die öffentlichen Zolllager stehen jedermann für die Lagerung von Waren zur Verfügung und sind entweder unter der Regie der Zollbehörde (Lagertyp F) oder unter privater Regie des Lagerhalters, mit unterschiedlichen Verantwortungen je nach Lagertyp A, B. Sie werden praktisch immer als offene Lager bewilligt.

    Bei den privaten Zolllagern, die auf die Einlagerung durch den Lagerhalter beschränkt sind, gibt es die Lagertypen C, D und E. Lagertyp C ist der Grundfall. Die Bemessung der Zollschuld erfolgt bei Auslagerung. Bei Lagertyp D (entspricht dem bisherigen offenen Zolllager) ist die Feststellung der Bemessungsgrundlage (Menge, Beschaffenheit und Zollwert) bei der Einlagerung der Ware erforderlich, da sie vereinfacht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden können. Für die bei allen genannten Lagertypen anzuwendenden Zollsätze gilt grundsätzlich der Zeitpunkt der Auslagerung der Waren. Beim Lagertyp E, der mit D kombinierbar ist, gibt es keine festen, genau bezeichneten Lagerorte.

    Nach Art. 98 ZK können folgende Waren in der Gemeinschaft gelagert werden:
    (1) Nichtgemeinschaftswaren, die in diesem Fall keinen Einfuhrangaben und sofern nicht etwas Gegenteiliges bestimmt ist, keinen handelspolitischen Maßnahmen unterliegen;
    (2) Gemeinschaftswaren, für die in einer bes. Gemeinschaftsregelung vorgesehen ist, dass bei ihrer Überführung in das Verfahren Maßnahmen anwendbar sind, die grundsätzlich an die Ausfuhr anknüpfen.

    Die von der Zollbehörde bezeichnete Person hat über alle in das Zolllager aufgenommenen Waren, zugelassene Bestandsaufzeichnungen zu führen. Einfuhrwaren können üblichen Behandlungen unterzogen werden, wenn sie der Erhaltung, der Verbesserung ihrer Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung ihres Vertriebs oder Weiterverkaufs dienen.

    Für Marktordnungswaren gelten bes. Bestimmungen (Art. 109 ZK).

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