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Zolllager

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Zolllager sind Orte, an denen Nicht-Unionswaren, die zuvor in ein Zolllagerverfahren übergeführt worden sind, zollfrei gelagert werden können. Das Zolllager und das Zolllagerverfahren als Besonderes Verfahren nach dem Unionszollrecht erfüllen im modernen Wirtschaftszollrecht eine bedeutende Aufgabe, denn sie ermöglichen, dass eingeführte Waren unter bestimmten Voraussetzungen ohne Zollbelastung gelagert werden können. Dieser Suspensiveffekt verschafft dem einzelnen Unternehmen erhebliche Wettbewerbsvorteile und Kosteneinsparungen bei einer unbegrenzten Lagerdauer. So wird für Nicht-Unionswaren, die zum Inlandsabsatz bestimmt sind, die Abgabenschuld erst im Zeitpunkt ihrer Auslagerung fällig. Für Transitgut ergibt sich eine abgabenneutrale Situation.

    2. Merkmale: Die Bewilligung eines Zolllagers setzt einen formlosen, inhaltlich jedoch genau in Anhang 12 UZK-TDA (ex-Anh. 67 ZK-DVO) festgelegten Antrag an das zuständige Hauptzollamt voraus. Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Ort der Firmenbuchhaltung (§ 24 ZollV). Die Bewilligung kann nur in der Union ansässigen Personen erteilt werden, die ein wirtschaftliches Bedürfnis nachgewiesen haben (Art. 241 UZK).

    Als Einstieg in die Systematik des Zolllagers kennt Art. 240 II UZK  die öffentlichen Zolllager und privaten Zolllager. Die öffentlichen Zolllager stehen jedermann für die Lagerung von Waren zur Verfügung und sind entweder unter der Regie der Zollbehörde (Lagertyp III) oder unter privater Regie des Lagerhalters, mit unterschiedlichen Verantwortungen je nach Lagertyp I oder II (Art. 242 I, II UZK). Sie werden praktisch immer als öffentliche Lager bewilligt.

    Bei den privaten Zolllagern, die auf die Einlagerung durch den Lagerhalter beschränkt sind, gibt es nur noch den Grundfall (im Gemeinschaftszollrecht nach dem Zollkodex (ZK) der Zolllagertyp C). Die Bemessung der Zollschuld erfolgt bei Auslagerung. Auch die Freizone ist nach dem Unionzollkodex ein Untertyp der Lagerung als öffentliches Zolllager.

    Nach Art. 237 III UZK i.V.m. Art. 177 UZK-DA können Nicht-Unionswaren und Unionswaren gemeinsam in einem Zolllager gelagert werden, wenn "es unmöglich oder wäre es nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, jederzeit die Nämlichkeit jeder Warenart zu sichern" - in diesem Fall gelten Unionswaren als nicht ins Lagerverfahren übergeführt. Im Zolllager können gelagert werden:
    (1) Nicht-Unionswaren, die in diesem Fall keinen Einfuhrangaben und sofern nicht etwas Gegenteiliges bestimmt ist, keinen handelspolitischen Maßnahmen unterliegen;
    (2) Unionswaren, für die in einer bes. Unionsregelung vorgesehen ist, dass bei ihrer Überführung in das Verfahren Maßnahmen anwendbar sind, die grundsätzlich an die Ausfuhr anknüpfen.

    Die von der Zollbehörde bezeichnete Person hat über alle in das Zolllager aufgenommenen Waren zugelassene Bestandsaufzeichnungen zu führen (Art. 211, 214 UZK). Einfuhrwaren können üblichen Behandlungen unterzogen werden, wenn sie der Erhaltung, der Verbesserung ihrer Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung ihres Vertriebs oder Weiterverkaufs dienen (Art. 220 UZK, Art. 180 UZK-DA i.V.m. Anh. 71-03 UZK-DA).

    Für Marktordnungswaren gelten bes. Bestimmungen.

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