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Zuzahlungen der Aktionäre
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über die Einlage hinausgehende Zahlungen. Aktionäre einer AG brauchen grundsätzlich keine Zuzahlungen zu leisten (§ 54 AktG); so wird die Fungibilität der Aktie gewährleistet. Freiwillige Zuzahlungen der Aktionäre kommen bei der Kapitalerhöhung gegen Ausgabe von Vorzugsaktien vor. Die AG muss die durch Zuzahlungen der Aktionäre zufließenden Beträge in die Kapitalrücklage einstellen (§ 272 II Nr. 3, 4 HGB).
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