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Auskunftsrecht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Recht des Aktionärs, vom Vorstand der AG in der Hauptversammlung auf Verlangen Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu erhalten (§ 131 AktG), soweit sie zur Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Aktionärsrechte zur Information und überhaupt die Kommunikation vor und in der Hauptversammlung wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) verändert, teilweise auch reglementiert.

    2. Der Vorstand kann die Auskunft verweigern, wenn einer der Tatbestände im Katalog des § 131 III AktG gegeben ist, so u.a., soweit die Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.

    3. Streitigkeiten über das Auskunftsrecht entscheidet auf Antrag das Landgericht am Sitz der AG in einem bes. Spruchverfahren (§ 132 AktG).

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