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Beihilfe
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Recht des öffentlichen Dienstes:
An Beamte, Richter, teilweise auch an Angestellte und Arbeiter des Bundes, der Länder, der Gemeinden, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie für Aufwendungen bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen gewährte Geldzahlung. Anspruchsberechtigt sind auch die Ehegatten, Kinder und Versorgungsempfänger.
Gesetzliche Grundlage: Für die beamtenrechtliche Beihilfe ist die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 Beamtenstatusgesetz); genauere Ausgestaltung für den Bund in den Beihilfevorschriften des Bundes sowie Beihilfeverordnungen auf Landesebene.
Höhe: Für Unverheiratete 50 Prozent, für Verheiratete 55 Prozent der beihilfefähigen (notwendigen) Aufwendungen. Die Sätze erhöhen sich für jedes Kind, für das Kindergeld zusteht, um 5 Prozent, höchstens jedoch auf 70 Prozent. Teilweise bestehen Höchstsätze wie z.B. bei Hilfsmitteln, Anstaltsunterbringung, Zahnersatz, Kur, Geburtsbeihilfe etc.
II. Strafrecht:
Die mit Vorsatz dem Haupttäter geleistete Hilfe zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat; Neben der Anstiftung eine weitere Form der Teilnahme.
Die Strafe des Gehilfen ist unter Unterschreitung des für den Haupttäter bestimmten Strafrahmens milder zu bemessen (§ 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB).
III. EG-Recht, insbesondere Strukturpolitik:
Als Beihilfe im EG-rechtlichen Sinn gilt jede staatliche Zuwendung an ein Unternehmen ohne marktadäquate Gegenleistungen.Beihilfen sind nach Art. 87 EG-Vertrag grundsätzlich untersagt. Ausnahmen sind eng umgrenzt und müssen zuvor der EG-Kommission mitgeteilt werden ("Notifizierung"). – Vgl. Subvention, Fördermaßnahmen, Wirtschaftsförderung.
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