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Direktinvestition
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Begriff
Form der Auslandsinvestition.
1. Kennzeichen: Kapitalexport durch Wirtschaftssubjekte eines Landes in ein anderes Land mit dem Ziel, dort Immobilien zu erwerben, Betriebsstätten oder Tochterunternehmen zu errichten, ausländische Unternehmen zu erwerben oder sich an ihnen mit einem Anteil zu beteiligen, der einen entscheidenden Einfluss auf die Unternehmenspolitik gewährleistet.
Gegensatz: Portfolio-Investition, die vorrangig der Geldanlage dient.
2. Entscheidungskriterien: Steuervorteile im Ausland, Abweichungen in den Faktorpreisen und den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, Umgehung von Handelsschranken, Sicherung der Lieferung von Rohstoffen oder Vorprodukten, Erschließung oder Erhaltung von Absatzmärkten (Kapitalflucht). Absicherung der politischen Risiken durch Garantien für Kapitalanlagen im Ausland (Investitionsschutzabkommen). Entgegen weitverbreiteter Meinung gibt es für das Unterlaufen von Umweltvorschriften als Motiv für Direktinvestition keine empirischen Beweise. Eine zusammenfassende Erklärung bietet das eklektische Paradigma.
Vgl. auch internationale Direktinvestitionen, Joint Venture, Zwischenstaatliches Gemeinschaftsprogramm.
Wirkungen
1. Mögliche positive Wirkungen für das Empfängerland (v.a. in Entwicklungsländern):
(1) Milderung der Kapitalknappheit und dadurch Steigerung der Produktivität bzw. Beschäftigung sonstiger Produktionsfaktoren;
(2) Wachstumsbeschleunigung durch Zunahme der gesamtwirtschaftlichen Investition (externe Investitionsfinanzierung);
(3) Entlastung der Zahlungsbilanz;
(4) Beitrag zur Diversifizierung der Produktionsstruktur;
(5) positive Beschäftigungseffekte;
(6) Technologietransfer;
(7) Induzierung von Investitions- bzw. Produktionsaktivitäten in vor- und nachgelagerten Produktionsstufen.
2. Mögliche negative Wirkungen für das Empfängerland (bes. in Entwicklungsländern):
(1) Verdrängung einheimischer Produzenten;
(2) Wohlfahrtsverluste bzw. Einkommenstransfer zugunsten der Investoren durch staatliche Vergünstigungen (z.B. unentgeltliche Gewährung von Infrastrukturleistungen, „Schutzrente” im Weg einer Abschirmung des Marktes durch Importzölle oder subventionierte Inputs und verbilligte Kredite).
Meldepflicht
Die Statistik über dt. Direktinvestitionen wird von der Deutschen Bundesbank geführt. (Kontrolle der Ausgaben des Statistischen Bundesamtes, Wiesbaden, sowie des EUROSTAT). Sie stützt sich dabei auf Bestandsmeldungen inländischer Unternehmen und Privatpersonen über das „Vermögen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten” (dt. Direktinvestitionen im Ausland) sowie über das „Vermögen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet” (ausländische Direktinvestitionen in Deutschland). Der Umfang der Meldepflicht von Kapitalausfuhren außerhalb des dt. Wirtschaftsgebietes ergeben sich aus den Vorschriften der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) (§§ 56-58c AWV). Zuwiderhandlungen gegen diese Meldevorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 70 AWV dar.
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