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Arbeitgeberverbände
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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freiwillige Zusammenschlüsse von Arbeitgebern zwecks Wahrnehmung gemeinsamer Interessen in arbeitsrechtlicher und sozialpolitischer Hinsicht. Tarifverhandlungen stellen dabei die größte und häufigste Tätigkeit dar. Art. 9 GG garantiert das Recht, zur Wahrnehmung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Arbeitgeberverbände können gemäß § 2 TVG - Tarifvertragsgesetz (TVG) - wie Gewerkschaften Tarifvertragspartei sein, wenn der Arbeitgeberverband eine Vereinigung kollektiver Arbeitgeberinteressen ist.
Arbeitgeberverbände sind i.d.R. privatrechtliche Vereine.
Arbeitgeberverbände sind fachlich und regional organisiert. Zwei Mitgliedsformen (klassisch tarifbindende Mitgliedschaft oder OT-Mitgliedschaft) haben sich im Laufe der Zeit herauskristallisiert.
In Deutschland ist die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V. (BDA) die Dachorganisation der deutschen Wirtschaft.
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