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- Revision von Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes vom 14.09.2017 - 16:48
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- Revision von Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes vom 07.02.2013 - 16:14
- Revision von Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes vom 19.04.2010 - 14:13
- Revision von Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes vom 02.09.2009 - 11:19
Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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als Bilanzierungshilfe in der Handelsbilanz aktivierungsfähige, aber nicht aktivierungspflichtige Aufwendungen (§ 269 HGB). Der Posten ist in der Bilanz vor dem Anlagevermögen auszuweisen, in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel abzuschreiben (§ 282 HGB) und von nicht kleinen Kapitalgesellschaften (Größenklassen) im Anhang zu erläutern (vgl. § 274a Nr. 5 HGB). Werden solche Aufwendungen in der Bilanz ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden, jederzeit auflösbaren Gewinnrücklagen zzgl. eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem angesetzten Betrag mindestens entsprechen (Ausschüttungssperre).
Beispiele: Aufwendungen für Probeläufe von Anlagen, für Organisationsberatung, für den erstmaligen Aufbau der Vertriebsorganisation, für Marktstudien; davon zu unterscheiden sind Gründungskosten.
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