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Arbeitspapiere

Definition: Was ist "Arbeitspapiere"?

Vom Arbeitnehmer bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses vorzuweisende Unterlagen:
(1) Lohnsteuerkarte;
(2) (Sozial-)Versicherungsnachweisheft des Arbeitnehmers;
(3) Sozialversicherungsausweis (Versicherungsausweis);
(4) im Fall ausländischer Arbeitnehmer: Arbeitserlaubnis;
(5) Unterlagen über vermögenswirksame Leistungen;
(6) im Baugewerbe zusätzlich Lohnnachweiskarte für Urlaub, Lohnausgleich und Zusatzversorgung.

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    Vom Arbeitnehmer bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses vorzuweisende Unterlagen:
    (1) Lohnsteuerkarte;
    (2) (Sozial-)Versicherungsnachweisheft des Arbeitnehmers;
    (3) Sozialversicherungsausweis (Versicherungsausweis);
    (4) im Fall ausländischer Arbeitnehmer: Arbeitserlaubnis;
    (5) Unterlagen über vermögenswirksame Leistungen;
    (6) im Baugewerbe zusätzlich Lohnnachweiskarte für Urlaub, Lohnausgleich und Zusatzversorgung.

    Sozialversicherungsausweis, Lohnsteuerkarte und ggf. Arbeitserlaubnis sind bei Dienstantritt dem Arbeitgeber vorzulegen. Bei Ausübung einer Beschäftigung im Baugewerbe, im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, im Personen- und Güterbeförderungsgewerbe, im Schau- und Gebäudereinigungsgewerbe sowie bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau bei Messen und Ausstellungen beteiligen, ist der Sozialversicherungsausweis (der in diesen Fällen mit einem Lichtbild versehen ist) von den Beschäftigten mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Prüfbehörden vorzuzeigen (§ 18h SGB IV). Im Fall der Gewährung von Arbeitslosengeld und Übergangsgeld ist der Sozialversicherungsausweis bei der Arbeitsagentur und beim Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt beim zuständigen Sozialhilfeträger zu hinterlegen. Auf Wunsch des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber die Arbeitspapiere diesem für kurze Zeit überlassen und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses stets zurückgeben (kein Zurückbehaltungsrecht).

    Der Arbeitgeber hat bei Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse eine Arbeitsbescheinigung (§ 312 SGB III) und u.U. eine Urlaubsbescheinigung (§ 6 II BUrlG) auszustellen.

    Rechtsstreite über die Ausstellung und Herausgabe der Arbeitspapiere gehören zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte (BAGE 69, 204). Für Klagen auf Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben (BSG SozR 3–4100 § 133 Nr. 1).

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