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Äquivalenzprinzip
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I. Besteuerung:
1. Begriff: Besteuerungsprinzip, nach dem sich die Höhe der Abgaben nach dem Empfang staatlicher Leistungen durch den Staatsbürger richtet. Für den Nutzen, den die Bürger aus öffentlichen Gütern und Diensten ziehen, sollen sie aus Gründen der Allokation ein marktpreisähnliches Entgelt zahlen.
2. Formen: a) Individuelle Äquivalenz: Äquivalenz bezogen auf einzelne Personen; kaum realisierbar, bei vielen Leistungen insb. bei Steuern nicht gewollt.
b) Gruppenmäßige Äquivalenz: Äquivalenz bezogen auf Gruppen, v.a. regional abgegrenzter Gruppen; wichtiges Kriterium für die Bemessung öffentlicher Einnahmen und deren Verteilung im aktiven Finanzausgleich.
Beurteilung: Nach heutiger Meinung ist das Äquivalenzprinzip in der Besteuerung unbrauchbar, da der Nutzen i.d.R. nicht praktikabel messbar und individuell zurechenbar ist.
Gegensatz: Leistungsfähigkeitsprinzip.
II. Privatversicherung:
grundlegendes Kalkulationsprinzip, das die Gleichheit von Leistung und Gegenleistung fordert. Dem zufolge soll für ein versicherungstechnisches Risiko eine Risikoprämie (Preis für den Versicherungsschutz) entsprechend seinem Schadenerwartungswert (erwartete Versicherungsleistung) erhoben werden. Es existieren unterschiedliche versicherungsmathematische Kalkulationsverfahren in den einzelnen Versicherungssparten.
III. Sozialversicherung:
In der gesetzlichen Rentenversicherung gilt das Äquivalenzprinzip nur eingeschränkt, hier bilden die sog. persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 SGB VI) den individuellen Faktor der Rentenformel. Dies garantiert, dass die Höhe der Rente auch von der Beitragsleistung des Einzelnen abhängt.
Beurteilung: Angesichts der wohlfahrtsstaatlichen Zielsetzung, auch bei niedrigen Erwerbseinkommen zu einer ausreichenden Altersversorgung zu kommen, wird dieser Tatbestand dahingehend kritisiert, dass eine Umverteilung von den hohen zu den sehr niedrigen Renten möglich sein müsste. Dies geschieht auch, z.B. durch die Rente nach Mindesteinkommen und durch andere Formen „versicherungsfremder Leistungen”. In der gesetzlichen Krankenversicherung ist die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen eine Abweichung vom Äquivalenzprinzip.
Vgl. auch Sozialpolitik, Gestaltungsprinzipien.
IV. Lohn und Leistung:
Grundsatz des leistungsgerechten Lohns (Lohngerechtigkeit). Bezieht sich nicht auf eine Festlegung der absoluten Lohnsumme, sondern fordert, dass die relative Lohnhöhe, also die Verhältnisse der einzelnen betrieblichen Löhne zueinander, den jeweiligen Leistungen entsprechen.
Das Äquivalenzprinzip beinhaltet: a) Forderung nach Äquivalenz von Lohn und Anforderungsgrad (Arbeitsschwierigkeit), errechenbar durch eine geeignete Lohnsatzdifferenzierung: Mithilfe der Arbeitsbewertung sind die Anforderungsgrade der einzelnen Arbeitstätigkeiten als Grundlage für die arbeitsplatzweise Differenzierung der Lohnsätze auf der Basis der Normalleistung zu bestimmen.
b) Äquivalenz von Lohn und Leistungsgrad (persönliche Leistung), erreichbar durch die Wahl einer geeigneten Lohnform: Durch die Differenzierung des Lohns für einzelne Arbeitstätigkeiten nach dem persönlichen Arbeitsergebnis im Vergleich zur Normalleistung. Ökonomisch würde das Äquivalenzprinzip eine „marktleistungsgerechte” Entlohnung fordern, in der sich die relative Knappheit der Arbeitsleistung und des mit ihrer Hilfe erzeugten Produktes niederschlägt.
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