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Benachrichtigungspflicht
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Notifikationspflicht;
Wechselrecht
bei Unterbleiben der Annahme oder Zahlung Pflicht des Wechselinhabers zur Benachrichtigung anderer aus dem Wechsel verpflichteter Personen (Art. 45 I WG).
1. Erfüllung: Die Benachrichtigung (Notanzeige) an den unmittelbar vorhergehenden Indossanten und den Aussteller sowie Bürgen hat innerhalb von vier Tagen nach Erhebung des Wechselprotests oder im Fall des Vermerks „ohne Kosten“ nach der Vorlegung zu erfolgen (Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Benachrichtigung am vierten Tage zur Post gegeben wird). Ist die Anschrift des Ausstellers auf dem Wechsel nicht angegeben, so entfällt Benachrichtigungspflicht. Jeder Indossant muss binnen zwei Werktagen die Nachricht weitergeben. Die Nachricht kann in jeder Form gegeben werden, auch durch bloße Rücksendung des Wechsels. Benachrichtigungspflicht besteht für den Inhaber auch, wenn die rechtzeitige Vorlegung oder Protesterhebung durch höhere Gewalt nicht möglich ist, an den unmittelbaren Vormann.
2. Wer zu Ehren annimmt oder zahlt, muss den Wechselverpflichteten, für den er eintritt, innerhalb zweier Werktage hiervon benachrichtigen.
3. Wer die Benachrichtigungspflicht versäumt, verliert nicht seine Rechte zum Rückgriff, haftet aber den Vormännern für dadurch entstandenen Schaden.
Scheckrecht
Es gelten die gleichen Regelungen (Art. 42 I ScheckG); in der Praxis wird die Benachrichtigungspflicht nach den Scheckbedingungen der Banken von der bezogenen Bank übernommen.
Handelsrecht
Der Handelsvertreter hat unverzügliche Mitteilung an den Unternehmer über Abschluss oder Vermittlung von Geschäften sowie über alle ihm bekannt gewordenen wesentlichen Tatsachen (z.B. über veränderte Kreditwürdigkeit des Dritten) zu machen (§ 86 II HGB).
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