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Arbeitnehmererfindung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern sowie Beamten und Soldaten.
Patent- und Gebrauchsmustergesetz gehen vom Erfindergrundsatz aus, demzufolge das Recht an der Erfindung mit deren Fertigstellung in der Person des Erfinders entsteht (§ 6 PatG, § 13 III GebrMG). Trifft er keine Verfügung über sein Recht, ist er zur Anmeldung berechtigt. Eine Ausnahme davon macht das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ANEG) vom 25.7.1957 (BGBl. I 756) m.spät.Änd. Es trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Entwicklungstätigkeit zunehmend in die Betriebe verlagert hat, Erfindungen also zunehmend von Arbeitnehmern im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gemacht werden.
1. Grundzüge: Das ANEG gilt für patent- und gebrauchsmusterfähige Erfindungen, die von Arbeitnehmern im privaten und öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten im Rahmen ihrer Arbeitsverhältnisse gemacht werden, und erfasst daneben auch technische Verbesserungsvorschläge (§§ 1–3 ANEG). Unterschieden werden gebundene und freie Erfindungen (§ 4 ANEG). Gebundene Erfindungen (Diensterfindungen) unterliegen der Meldepflicht des Arbeitnehmers und dem Recht des Arbeitgebers auf (beschränkte oder unbeschränkte) Inanspruchnahme, mit der die Rechte an der Erfindung je nach Art der Inanspruchnahme auf den Arbeitgeber übergehen. Beiderseits bestehen Geheimhaltungspflichten. Die Inanspruchnahme ist schriftlich und spätestens zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung zu erklären. Nimmt der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch, treffen ihn die Anmeldepflichten aus den §§ 13, 14 ANEG, sofern die Erfindung nicht als Betriebsgeheimnis verwertet wird, und die Pflicht zur Erfinderbenennung. Ferner entstehen je nach Art der Inanspruchnahme sowie Art und Umfang der Verwertung Vergütungsansprüche des Arbeitnehmererfinders. Freie Erfindungen sind alle Erfindungen von Arbeitnehmern, die keine Diensterfindungen sind. Der Arbeitnehmer unterliegt lediglich einer Mitteilungs- und Anbietungspflicht (§§ 18, 19 ANEG). Eine Diensterfindung wird unter den Voraussetzungen des § 8 ANEG frei; über eine frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer ohne die Beschränkungen der §§ 18, 19 ANEG verfügen (§ 8 II ANEG).
Die Behandlung technischer Verbesserungsvorschläge überlässt das ANEG der Regelung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung, sofern es sich nicht um solche technischen Verbesserungsvorschläge handelt, die dem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung gewähren wie ein gewerbliches Schutzrecht (sog. qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge); qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge unterliegen ab dem Zeitpunkt ihrer Verwertung durch den Arbeitgeber der Vergütungspflicht nach den §§ 9, 12 ANEG (§ 20 ANEG). Gemäß § 11 ANEG hat der Bundesminister für Arbeit Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten und öffentlichen Dienst erlassen (BlPMZ 1959, 300; 1983, 350; BlPMZ 1961, 69), die keine verbindliche Regelung darstellen, sondern Anhaltspunkte geben, wie die angemessene Vergütung für die Arbeitnehmererfindung berechnet werden kann.
2. Rechtsschutz: In Streitfällen kann die beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingerichtete Schiedsstelle angerufen werden (§§ 28 ff. ANEG). Soweit es sich um Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen handelt, sind die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte (§ 143 PatG), d.h. Zivilkammern der Landgerichte zuständig (§ 39 I ANEG); für Vergütungsansprüche aus technischen Verbesserungsvorschlägen und Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Erfindung zum Gegenstand haben, sind die Arbeitsgerichte zuständig (§ 39 II ANEG, § 2 II ArbGG).
3. Europäische Patentanmeldungen: Das ANEG gilt auch für Arbeitnehmererfindungen, die der Arbeitgeber beim Europäischen Patentamt (EPA) zum europäischen Patent anmeldet; Voraussetzung für die Anwendung des ANEG ist, dass der Arbeitnehmererfinder überwiegend in Deutschland beschäftigt ist.
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