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Datenbank
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1. Selbstständige, auf Dauer und flexiblen und sicheren Gebrauch ausgelegte Datenorganisation, die sowohl eine Datenbasis als auch eine zugehörige Datenverwaltung - Datenbankmanagementsystem (DBMS) - umfasst. Eine Datenbank dient dazu, eine große Menge von Daten strukturiert zu speichern und zu verwalten.
2. Rechtsschutz: Das Urheberrecht unterscheidet zwischen dem Datenbankwerk (§ 4 II UrhG) und der Datenbank (§ 87a UrhG). Datenbankwerk im Sinn des UrhG ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mithilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes. Datenbankwerke genießen vollen urheberrechtlichen Schutz, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers darstellen. Regelungen zur Benutzung eines Datenbankwerks trifft § 55a UrhG.
Neben den Datenbankwerken genießen auch Datenbanken nach den §§ 87a ff. UrhG einen sog. Sui-Generis-Schutz wegen der mit der Herstellung der Datenbank erforderlichen Investitionen. Dabei handelt es sich um Datenbanken, die zwar keine persönliche geistige Schöpfung verkörpern, aber deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordern (§ 87a I UrhG). Solche Datenbanken gewähren dem Hersteller ein 15-jähriges ausschließliches Recht die Datenbanken ganz oder teilweise zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben (§ 87b UrhG).
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