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Boykott
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Allgemein:
Verabredung, Kontakte mit einer Person zu vermeiden und v.a. keine Verträge mit ihm abzuschließen.
II. Außenwirtschaft:
Außenwirtschaftlich gesehen ist ein Boykott ein privatwirtschaftlich organisierter Abbruch der Wirtschaftsbeziehungen, indem bestimmte Produkte eines Herstellers oder eines Staats nicht mehr gekauft oder Kunden bzw. Länder nicht mehr beliefert oder bedient werden. Im Arabienhandel müssen Exporteure häufig eine Boykotterklärung gegen Israel abgeben (die nach deutschem Außenwirtschaftsrecht nicht zulässig ist, so dass man in der Praxis als Kompromiss zu Umschreibungen greift) (sog. Sekundärboykott). Im Sprachgebrauch wird die Abgrenzung zwischen Boykott und Embargo oft verwischt: Ein Boykott ist privatwirtschaftlich, ein Embargo staatlich organisiert.
III. Arbeitsrecht:
1. Begriff: Maßnahme des Arbeitskampfes; Aufforderung durch Arbeitgeber oder mehrere Arbeitnehmer oder deren Verbände (Boykottierer) an Dritte (Boykottanten), Vertragsabschlüsse mit einer Partei des Arbeitslebens (Boykottierter) zu meiden, damit die Boykottierer einen bestimmten Kampfzweck erreichen.
Beispiel: Eine Gewerkschaft fordert ihre Mitglieder auf, mit einem bestimmten Arbeitgeber keine Arbeitsverträge abzuschließen.
2. Rechtmäßigkeit eines Boykotts: Es gelten dieselben Grundsätze wie für die Rechtmäßigkeit eines Streiks oder einer Aussperrung.
3. Rechtsfolge: Ist ein Boykott rechtswidrig, kann der Boykottierte gegen schuldhaft handelnde Boykottierer Schadensersatzansprüche geltend machen.
IV. Wettbewerbsrecht:
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