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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Grundstücksrecht:

    Teil des Grundbuchs, in dem das Grundstück katastermäßig bezeichnet ist.

    II. Einkommensteuerrecht:

    Erfassung des beweglichen Anlagevermögens für Steuerzwecke (R 31 EStR). Aufzustellen durch jährliche körperliche Bestandsaufnahme oder durch laufende Inventur.

    Inhalt: Das B. erfasst bewegliche Anlagegüter, auch voll abgeschriebene. Das B. muss enthalten: Genaue Bezeichnung, Bilanzwert, bei permanenter Inventur zusätzlich Tag der Anschaffung oder Herstellung, Höhe der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten, Tag des Abgangs. Nicht aufgenommen werden müssen:
    (1) Geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 60 Euro betragen haben;
    (2) bewegliche Anlagegüter, für die zulässigerweise ein Festwert angesetzt wird.

    Zulässige Erfassungsweise:
    (1) Gesamtanlagen, auf die einheitliche Absetzung für Abnutzung (AfA) vorgenommen wird, können als Einheit eingetragen werden;
    (2) für gleichartige Gegenstände, die im gleichen Zeitraum angeschafft und deren Anschaffungskosten, Nutzungsdauer und Abschreibungsmethode gleich sind, ist Zusammenfassung statthaft.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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