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Amtsplatz
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Begriff des Zollrechts für die Räume und Flächen, die für die zollamtliche Tätigkeit bestimmt sind. Die Waren sind bei der Einfuhr vor ihrer Gestellung regelmäßig auf den Amtsplatz der zuständigen Zollstelle zu verbringen, § 4 ZollVG. Bei der Ausfuhr sind die Waren am Amtsplatz der Ausfuhrzollstelle und der der Ausgangszollstelle zu gestellen. Gestellungen außerhalb des Amtsplatzes sind möglich, aber kostenpflichtig. Zollrechtliche Vereinfachungen sind im Rahmen einer Erlaubnis, der sog. Bewilligung, möglich.
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