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Betriebswahlvorstand
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Gremium zur Vorbereitung und Durchführung der Betriebswahl (Betriebsrat); bestehend aus i.d.R. drei Mitgliedern. Der Betriebswahlvorstand ist vom Betriebsrat spätestens acht Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit zu bestellen; hilfsweise wird der Betriebswahlvorstand vom Arbeitsgericht (§§ 16 II, 18, 23 II BetrVG), in bes. Fällen auch von einer Betriebsversammlung (§ 17 II BetrVG) bestellt. Im vereinfachten Wahlverfahren für Kleinbetriebe (5-50 wahlberechtigte Arbeitnehmer) wird der Betriebswahlvorstand in einer Wahlversammlung gewählt (§§ 14a, 17a BetrVG).
Aufgaben: Rechtzeitige Einleitung und Durchführung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses.
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