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Ausscheiden eines Gesellschafters
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Rechtsfolgen sind: 1. Bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR): a) Fortsetzung der Gesellschaft nur, wenn das im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist (§ 736 BGB).
b) Der Anteil des Ausscheidenden wächst den verbleibenden Gesellschaftern zu (§ 738 BGB).
c) Der Ausscheidende erhält von der Gesellschaft die von ihm zur Benutzung überlassenen Gegenstände zurück, er ist von gemeinschaftlichen Schulden zu befreien; seine Abfindung bemisst sich nach dem Betrag, den er bei einer Auseinandersetzung erhalten würde.
2. Bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer OHG oder KG wird die Gesellschaft grundsätzlich fortgesetzt (§ 131 HGB).
a) Haftung: Ausgeschiedener Gesellschafter.
b) Ist der Name eines ausscheidenden Gesellschafters in der Firma enthalten, so ist die Firmenfortführung nur mit seiner ausdrücklichen Einwilligung gestattet (§ 22 HGB).
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