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Revision von Abruf vom 08.06.2009 - 11:25
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Handelsklausel in Kaufverträgen, die den Käufer mangels Vereinbarung einer Frist zur Abnahme binnen angemessener Frist verpflichtet. Ist „Abruf nach Bedarf” vereinbart, darf der Käufer sich nicht anderweitig eindecken; maßgebend ist der bisherige oder der zu erwartende Bedarf.
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