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Hinterlegung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
- Allgemein
- Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten
- Hinterlegung beim Handelskauf
- Hinterlegung anderer Sachen
- Hinterlegung bei Verpflichtung zur Sicherheitsleistung
Allgemein
Hinterlegung von Geld und gewissen anderen Sachen bei dem Amtsgericht des Leistungsorts (Erfüllungsort) hat unter gewissen Voraussetzungen gleiche Wirkung wie die Erfüllung; ebenso ist die Hinterlegung Mittel der Sicherheitsleistung.
Rechtsgrundlage: §§ 372–386 BGB, Hinterlegungsordnung vom 10.3.1937 (RGBl. I 285) m.spät.Änd.
Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten
1. Statthaft:
(1) Bei Annahmeverzug des Gläubigers,
(2) bei einem in der Person des Gläubigers liegenden Grund (z.B. Geschäftsunfähigkeit ohne gesetzlichen Vertreter),
(3) bei entschuldbarer Unkenntnis über die Person des Gläubigers (wenn z.B. bei unsicherer Rechtslage mehrere die Forderung für sich beanspruchen).
2. Die Hinterlegung ist dem Gläubiger anzuzeigen.
3. Der Schuldner darf die hinterlegte Sache i.Allg. zurücknehmen, solange er nicht auf das Rücknahmerecht verzichtet oder der Gläubiger die Annahme erklärt hat.
4. Ist die Rücknahme ausgeschlossen, gilt die Hinterlegung als Erfüllung.
5. Die Kosten der Hinterlegung trägt der Gläubiger, wenn nicht der Schuldner zurücknimmt.
6. Hinterlegung als Sicherheitsleistung bewirkt im Steuerrecht den Eigentumsübergang zugunsten der Körperschaft, der die Finanzbehörde angehört (§242 AO).
Hinterlegung beim Handelskauf
Der Verkäufer darf bei Annahmeverzug des Käufers die Ware in jeder sicheren Weise hinterlegen (§ 373 I HGB).
Hinterlegung anderer Sachen
Dies ist unzulässig (Ausnahme beim Handelskauf, hier können alle Waren hinterlegt werden); sie müssen zuerst durch Versteigerung oder Verkauf verwertet werden (§§ 383 ff. BGB).
Hinterlegung bei Verpflichtung zur Sicherheitsleistung
I.d.R. vorgeschrieben.
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