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Gewinnausschüttung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Auszahlung von Gewinnanteilen (Gewinnverwendung).

    I. Kapitalgesellschaften:

    1. Formen:
    (1) Unmittelbar an GmbH-Gesellschafter,
    (2) gegen Coupons an Aktionäre (Dividende),
    (3) im Wege der Kapitaldividende und/oder Rückvergütung. Rückvergütung an Genossen (Genossenschaft).

    2. Gewinnausschüttung erfolgt nach Beschluss über Gewinnverwendung durch die zuständigen Organe und nach Erfüllung der gesetzlich oder statutarisch erforderlichen Leistungen (Zahlung von Körperschaftsteuer und Aufsichtsratsvergütung, Zuführung zur gesetzlichen Rücklage etc.).

    3. Besteuerung:Die ausgeschütteten Gewinne einer Kapitalgesellschaft sind beim Empfänger steuerpflichtige Einkünfte (Dividendenerträge aus dem Gesellschaftsanteil). Zur Vermeidung oder Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung durch Körperschaft- und Einkommensteuer erfolgt bis zur Einführung der Unternehmensteuerreform 2008 die Besteuerung nach dem Halbeinkünfteverfahren: Die Dividende wird bei der Einkommensteuer zur Hälfte besteuert, die andere Hälfte der Belastung erfolgt durch die Körperschaftsteuer. Die Kapitalgesellschaft behält bei der Gewinnausschüttung für Rechnung des Anteilseigners von der Dividende Kapitalertragsteuer ein (Steuerabzug, Quellenbesteuerung); bei der Einkommensteuerveranlagung des Anteilseigners wird die Kapitalertragsteuer angerechnet und ggf. erstattet.

    a) Besteuerung der Gewinnausschüttung bei einem einkommensteuerpflichtigen Anteilseigner bis zur Unternehmensteuerreform 2008: Ist der Anteilseigner einkommensteuerpflichtig, so ergibt sich die hälftige Befreiung der Dividende aus § 3 Nr. 40 EStG sowie die hälftige Anrechnung der zugehörigen Kosten aus § 3c II EStG.

    b) Besteuerung der Gewinnausschüttung bei einem körperschaftsteuerpflichtigen Anteilseigner: Ist der Anteilseigner körperschaftsteuerpflichtig (z. B. Mutterkapitalgesellschaft, die Gewinnausschüttung von einer Tochtergesellschaft erhält), so bleibt die Dividende steuerfrei. Die (nicht-abziehbaren) Kosten der Beteiligung sind nicht individuell zu ermitteln, sondern werden auf 5 Prozent der bezogenen Dividenden geschätzt (§ 8b V KStG).

    c) Besonderheiten: Für Vorgänge, die handelsrechtlich keine Gewinnausschüttung darstellen, aber steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden, gelten die genannten Regelung entsprechend (Gleichstellung von verdeckter Gewinnausschüttung und offener Gewinnausschüttung).

    4. Unternehmensteuerreform 2008: Das bisherige Halbeinkünfteverfahren wird zum Teileinkünfteverfahren (60 Prozent der Erlöse sind steuerpflichtig) und gilt nur noch für Gewinnausschüttungen, Veräußerungsgewinne etc. im Zusammenhang mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die sich im Betriebsvermögen von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften befinden oder für Gewinne aus der Veräußerung privater Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG (Beteiligung von mindestens 1 Prozent am Gesellschaftskapital innerhalb der letzten fünf Jahre). Bei Beteiligungen, die sich im Privatvermögen befinden, wird das Halbeinkünfteverfahren durch die Abgeltungssteuer abgelöst, d. h. mit dem Einbehalt von 25 Prozent Kapitalertragsteuer ist die Besteuerung abgegolten. Das neue Recht gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2009.

    II. Personengesellschaften:

    Gewinn- und Verlustbeteiligung.

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