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Revision von Gläubiger vom 01.04.2010 - 09:39
Gläubiger
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Kreditor; derjenige, der aufgrund eines Schuldverhältnisses vom Schuldner (Debitor) eine Leistung zu fordern berechtigt ist (§ 241 BGB). Bei allen Kaufverträgen ist der Verkäufer Gläubiger des Käufers hinsichtlich des Kaufpreises, Schuldner in Bezug auf die Lieferung der Ware.
Gläubiger im Mahnverfahren: Antragsteller.
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