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Einfuhrverfahren

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Grundsätzlich unterliegen sämtliche in das EU-Zollgebiet verbrachten Waren der zollamtlichen Überwachung, Art. 37 ZK. Sie sind vom Verbringer unverzüglich zu den vorgeschriebenen Zollstellen zu befördern bzw. zu gestellen. Dabei ist auf die summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung Bezug zu nehmen. Falls noch keine vorzeitige summarische Anmeldung abgegeben worden ist (zwischen dem 1.7.2009 und dem 31.12.2010 freiwillig), ist regelmäßig danach eine summarische Anmeldung abzugeben. Innerhalb von 20 Tagen (Seeverkehr 45 Tage) müssen die gestellten Nichtgemeinschaftswaren dann eine der für Nichtgemeinschaftswaren zulässigen zollrechtlichen Bestimmung (z.B. Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, Zolllagerverfahren, aktive Veredelung, Versandverfahren, Umwandlungsverfaren usw.) erhalten. Dazu bedarf es zumeist einer Zollanmeldung. Nach Abschluss der Prüfung und ggf. Entrichtung der Eingangsabgaben werden die Waren dem Anmelder überlassen. Damit endet das Einfuhrverfahren. Die zollamtliche Überwachung dauert in vielen Fällen jedoch weiter an. Nur beim Statuswechsel durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bedarf es zumeist keiner weiteren Überachung mehr.

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