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Glaubhaftmachung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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geringerer Grad der Beweisführung. Es genügt Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.
Im Zivilprozess nur ausnahmsweise zugelassen, z.B. bei Arrest und einstweiliger Verfügung. Zur Glaubhaftmachung dienen alle Beweismittel sowie
im Gegensatz zum Beweisverfahren
auch die eidesstattliche Versicherung einer Partei oder eines Dritten (§ 294 ZPO). Die Beweismittel müssen gegenwärtig sein, eine Vertagung zwecks späterer Beibringung ist unzulässig.
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