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Einfuhrverbot

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Importverbot; Verbot, das jeglichem Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft entgegensteht (Embargo) oder der Überführung von Waren in den zollrechtrechtlich freien Verkehr. Das E. kann absolut sein oder relativ und damit Ausnahmen zulassen. Die Gründe sind vielfältig. Wichtige Bereiche sind der Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, der Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, der Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichen oder archäologischem Wert, sowie der Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums.

    Zur volkswirtschaftlichen Wirkung: Zoll, Einfuhrbeschränkung, tarifäre Handelshemmnisse, nicht tarifäre Handelshemmnisse.

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