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Einfuhrverbot

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Importverbot; Verbot, das jeglichem Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft entgegensteht (Embargo) oder der Überführung von Waren in den zollrechtrechtlich freien Verkehr. Das Einfuhrverbot kann absolut sein oder relativ und damit Ausnahmen zulassen (Verbot mit Genehmigungs- oder Befreiungsvorbehalt, sog. Einfuhrbeschränkung). Die Gründe sind vielfältig. Grundsätzlich kann sich ein Einfuhrverbot aus dem EU-Recht oder aus § 2 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) des Außenwirtschaftsrechts ergeben. Darüber hinaus sind wichtige Bereiche der Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, der Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, der Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichen oder archäologischem Wert, sowie der Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums sog. Verbote und Beschränkungen.

    Zur volkswirtschaftlichen Wirkung: Zoll, Einfuhrbeschränkung, tarifäre Handelshemmnisse, nicht tarifäre Handelshemmnisse.

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