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einheitliche Leitung
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Gemäß § 18 AktG konstituierendes Merkmal eines aktienrechtlichen Konzerns; einheitliche Leitung liegt dann vor, wenn ein Beherrschungsvertrag oder eine Eingliederung (Vertragskonzern) vorliegt, oder wenn die Konzernleitung aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung kontinuierlich oberste Führungsaufgaben in der Beteiligungsgesellschaft tatsächlich wahrnimmt (faktischer Konzern).
Anders: Control-Konzept.
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