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Fernsehabkommen
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Europäisches Abkommen zum Schutz von Fernsehsendungen vom 22.6.1960 (BGBl 1965 II 1235 mit Protokollen vom 22.1.1965 und 21.3.1983; sog. Straßburger Fernseh-Abkommen); gewährt Sendeunternehmen, die in einem Vertragsstaat errichtet sind oder in seinem Hoheitsgebiet Sendungen durchführen, Inländerbehandlung sowie Mindestrechte gegen Weitersendung, öffentliche Wiedergaben, Festlegungen und Vervielfältigung ihrer Sendungen (Art. 1, Gesetz vom 15.9.1965, BGBl II 1234 m.spät.Änd.; Senderecht).
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