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Herausgabeanspruch

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Anspruch auf Herausgabe einer Sache.

    Nach BGB sind u.a. folgende H.

    auch nebeneinander

    möglich:
    (1) H. des Eigentümers gegen Besitzer, § 985 BGB (Vindikation);
    (2) H. des früheren Besitzers, dem der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen worden ist, § 861 BGB (Besitzschutz);
    (3) H. des früheren, besser berechtigten Besitzers gegen den jetzigen Besitzer (§ 1007 BGB);
    (4) H. des Vermieters gegen den Mieter nach Beendigung der Mietzeit, § 546 BGB (Miete);
    (5) H. des Verleihers gegen den Entleiher (Leihe), § 604 BGB;
    (6) H. des Hinterlegers gegen den Verwahrer (Verwahrungsvertrag), § 695 BGB;
    (7) H. aufgrund einer ungerechtfertigten Bereicherung.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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