Zitierfähige Version
Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Forderungskauf vom 28.02.2013 - 15:02
- Revision von Forderungskauf vom 19.02.2018 - 16:47
- Revision von Forderungskauf vom 01.02.2018 - 12:37
- Revision von Forderungskauf vom 28.02.2013 - 15:02
- Revision von Forderungskauf vom 06.04.2010 - 09:50
- Revision von Forderungskauf vom 27.08.2009 - 09:00
- Revision von Forderungskauf vom 16.05.2008 - 10:41
Forderungskauf
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Kauf einer Forderung; Fall des Rechtskaufs (§ 453 I Alt. 1 BGB). Der Kaufvertrag ist vom Verkäufer durch Abtretung der Forderung (Forderungsabtretung) zu erfüllen. Der Verkäufer haftet für rechtlichen Bestand der Forderung (Verität), nicht für Beitreibbarkeit (Bonität). Abweichende Vereinbarungen zulässig.
Vgl. auch Factoring.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon