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Hypothekenbanken
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Nach der Neuordnung des Pfandbriefrechts 2005 wurde das Hypothekenbankgesetz, das Gesetz über Schiffspfandbriefbanken sowie das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten im Pfandbriefgesetz (PfandBG) vom 22.5.2005 (BGBl. I 1373) m.spät.Änd. normiert. Damit ist die rechtliche Grundlage für Hypothekenbanken entfallen. Jedoch gilt die Erlaubnis zum Betreiben der Bankgeschäfte für die bis 2005 zugelassenen Hypothekenbanken weiter (§ 43 PfandBG i.V.m. § 32 KWG, außerdem § 50 Abs. 2 PfandBG). Im Verband deutscher Pfandbriefbanken sind 46 Mitgliedsinstitute vertreten (Stand Dez. 2017).
Den Umfang des Pfandbriefgeschäfts umschreibt § 1 Abs. 1 PfandBG. Ein Kreditinstitut, das das Pfandbriefgeschäft betreiben will, bedarf der Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die Voraussetzungen hierfür sind in § 2 Abs. 1 PfandBG aufgeführt. Der Pfandbrief, das traditionelle Refinanzierungsinstrument der Hypothekenbanken, ist eine der größten homogenen Asset-Klassen am europäischen Schuldverschreibungsmarkt (Covered Bonds). Der Rechtsrahmen zur Emission von Pfandbriefen, das Pfandbriefgesetz (PfandBG), ist streng an dem Grundsatz des Gläubigerschutzes orientiert. Tatsächlich haben Pfandbriefe aufgrund der hohen gesetzlichen Anforderungen eine Kreditqualität, die der souveräner Schuldner nahe kommt. Der Jumbo-Pfandbrief, das Segment für großvolumige Emissionen, ist dabei bes. auf die Liquiditätsanforderungen institutioneller Anleger aus dem In- und Ausland zugeschnitten.
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