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Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12.12.2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl L 3 vom 5.1.2002) eröffnet die Möglichkeit, für ein Geschmacksmuster einen einheitlichen Schutz mit einheitlicher Wirkung für das gesamte Gebiet der EU zu erlangen. Hierin liegt eine entscheidende Verbesserung gegenüber der internationalen Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle nach dem Haager Abkommen vom 6.11.1926, die nur eine Mehrzahl nationaler Schutzrechte entstehen lässt. Im Unterschied zum deutschen Geschmacksmusterrecht ist das Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht nur in eingetragener, sondern auch in nicht eingetragener Form schutzfähig. Der europäische Verordnungsgeber wollte denjenigen Wirtschaftszweigen, die zahlreiche Geschmacksmuster für Erzeugnisse hervorbringen, die häufig nur eine kurze Lebensdauer auf dem Markt haben, eine Möglichkeit des Schutzes ohne Eintragungsformalitäten, dafür von kürzerer Dauer (drei Jahre) bieten, aber auch denjenigen Wirtschaftszweigen ein angemessenes gewerbliches Schutzrecht zur Verfügung stellen, die eine längere Schutzdauer (bis zu 25 Jahren) sowie eine größere Rechtssicherheit anstreben und hierfür ein Eintragungsverfahren in Kauf nehmen (Erwägungsgrund 16 der VO).
1. Schutzvoraussetzungen: Ein Geschmacksmuster wird durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat (Art. 4 I VO). Der Begriff der „Eigenart” entspricht dem deutschen Geschmacksmustergesetz in der ab dem 1.6.2004 geltenden Fassung. „Neuheit” setzt im Fall eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters voraus, dass der Öffentlichkeit vor dem Tag, an dem das Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist. Im Fall eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters kommt es auf den Tag der Anmeldung zur Eintragung an oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, auf den Prioritätstag (Art. 5 VO). Nicht neuheitsschädlich sind Offenbarungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers binnen zwölf Monaten vor der Anmeldung bzw. dem Prioritätstag (Art. 7 II VO). Dem Rechtsinhaber soll damit die Möglichkeit gegeben werden, das Muster auf dem Markt zu testen, bevor er ein Eintragungsverfahren einleitet.
2. Verfahren: Soll das Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingetragen werden, kann die Anmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) für Marken, Muster und Modelle oder beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht werden, das verpflichtet ist, die Anmeldung an das HABM weiterzuleiten (Art. 35 VO). Das HABM prüft, ob die Anmeldung formal ordnungsgemäß ist und ob allgemeine Eintragungshindernisse bestehen. Die materiellen Schutzvoraussetzungen, also Neuheit und Eigenart, werden grundsätzlich nicht geprüft. Das HABM gibt regelmäßig ein Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster heraus, welches die Eintragungen im Register wiedergibt, die zur öffentlichen Einsichtnahme bestimmt sind (Art. 73, 49 VO.)
3. Rechtsschutz: Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eingetragen wurde, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen, einschließlich Neuheit und Eigenart, nicht vorliegen, kann sowohl vom HABM als auch von einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht, hier im Verletzungsverfahren, für nichtig erklärt werden (Art. 24 I VO). Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann nur von einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht für nichtig erklärt werden (Art. 24 III VO). Den schriftlichen und mit einer Begründung versehenen Antrag auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann jedermann beim HABM stellen (Art. 52 VO). Die Entscheidungen der Prüfer und der Nichtigkeitsabteilung des HABM sind beschwerdefähig (Art. 55 VO). Über die Beschwerde entscheidet, wenn der Prüfer oder die Nichtigkeitsabteilung ihr nicht abhilft, die Beschwerdekammer des HABM (Art. 60 I VO). Deren Entscheidungen wiederum sind mit der Klage beim Europäischen Gerichtshof anfechtbar (Art. 61 VO). Wird ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzt, kann der Rechtsinhaber vor einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht klagen (Art. 81 VO). Das sind momentan diejenigen Gerichte der Mitgliedsstaaten, die auch zuständig wären, wenn es sich um ein Verfahren aus einem nationalen Geschmacksmusterrecht handelte (Art. 80 V VO). Allerdings ist jeder Mitgliedsstaat verpflichtet, der Kommission bis zum 6.3.2005 eine Aufstellung der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte zu übermitteln. In welchem Mitgliedsstaat der Verletzungsprozess zu führen ist, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten (Art. 82 VO).
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