Direkt zum Inhalt

Gesellschaftsbeiträge

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Leistungen, die die Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zur Erreichung des Gesellschaftszwecks zu bewirken haben (Gesellschaft); soweit nichts anderes bestimmt ist, alle in gleicher Höhe (§ 706 BGB).

    Arten: Geldzahlungen, Sachleistungen, Leistung von Diensten etc. Die Gesellschaftsbeiträge werden zum Gesellschaftsvermögen (§ 718 BGB). Nachschusspflicht nur, wenn bei der Auseinandersetzung das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Gesellschaftsschulden nicht ausreicht (§§ 707, 735 BGB).

    Vgl. auch Einlagen.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com