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Gebietsansässige
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1. Außenwirtschaftsrecht, Außenwirtschaftsgesetz (AWG); Gebietsansässige waren natürliche Personen (ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit) mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Wirtschaftsgebiet sowie juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Wirtschaftsgebiet. Zweigniederlassungen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet (§ 4 I Nr. 1 AWG a.F.) galten als Gebietsansässige, wenn sie hier ihre Leitung und gesonderte Buchführung haben. Betriebsstätten Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet galten als Gebietsansässige, wenn sie hier ihre Verwaltung haben (§ 4 I Nr. 5 AWG a.F.).
2. Zollrecht: Das EU-Zollrecht stellt zur Bestimmung der Ansässigkeit auf das Zollgebiet der Gemeinschaft ab und orientiert sich am Wohnsitz natürlicher Personen oder dem satzungsgemäßen Sitz jur. Personen. Vielfach dürfen nur Ansässige Bewilligungen zu Zollverfahren beantragen und Waren anmelden oder als Vertreter handeln.
Gegensatz: Gebietsfremde.
Seit dem 1.9.2013 ersetzt durch den Begriff Inländer (§ 2 XV AWG n.F.).
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