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1. Begriff: Er wird vom Bürgerlichen Recht (§ 99 BGB) vorgegeben.
2. Formen: a) unmittelbare Sachfrüchte: Erzeugnisse einer Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen werden (z.B. Hühnerei).
b) mittelbare Sachfrüchte: Erträge, welche eine Sache kraft eines Rechtsverhältnisses gewährt (z.B. Mietzins aus Miete).
c) unmittelbare Rechtsfrüchte: Erträge, welche ein Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt (z.B. Dividenden).
d) mittelbare Rechtsfrüchte: Erträge, welche ein Recht kraft eines Rechtsverhältnisses gewährt (z.B. Lizenzgebühr für Patent).
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