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Gewerbesteuer

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Grunsätzliches: Gewerbebesteuerung.

    2. Charakterisierung: G. ist eine Realsteuer (Objektsteuer). Steuergegenstand ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Der G. unterliegt jeder Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird. Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Hebeberechtigt sind die Gemeinden, die den Steuersatz für die G. durch Beschluss selbst festlegen. Ist ein Gewerbebetrieb in mehreren Gemeinden aktiv, so wird die Bemessungsgrundlage der G. durch Zerlegung anteilig auf diejenigen Gemeinden verteilt, in denen der Gewerbebetrieb über eine Betriebsstätte verfügt. Steuerschuldner ist der Inhaber des Gewerbebetriebes.

    3. Berechnung bis zur Unternehmenssteuerreform 2008: a) Der Steuermessbetrag der G. ist durch Anwendung von Steuermesszahlen auf den Gewerbeertrag zu errechnen. Das Ergebnis gibt die Bemessungsgrundlage für den Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) an:
    (1) Gewerbeertrag ermitteln.
    (2) Der Gewerbeertrages ist auf volle 100 Euro abzurunden und
    (3) bei natürlichen Personen und Personengesellschaften um einen Freibetrag von 24.500 Euro (§ 11 I Nr. 1 GewStG) zu kürzen. Für einige Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts gilt ein Freibetrag von 3.900 Euro (§11 I Nr. 2 GewStG).
    (4) Der so gekürzte Gewerbeertrag ist mit einer Steuermesszahl zu multiplizieren. Die Steuermesszahl beträgt bei natürlichen Personen und Personengesellschaften für die ersten 12.000 Euro 1 Prozent, für die zweiten 12.000 Euro 2 Prozent, für die dritten 12.000 Euro 3 Prozent und für die vierten 12.000 Euro 4 Prozent. Für den Betrag, der über 48.000 Euro hinausgeht, beträgt der Satz 5 Prozent. Bei juristischen Personen beträgt die Steuermesszahl einheitlich 5 Prozent (§ 11 II GewStG).

    b) Der Steuermessbetrag wird vom Betriebsfinanzamt durch Steuermessbescheid (sog. Gewerbesteuermessbescheid) festgestellt. Bei mehreren Betriebsstätten eines Gewerbebetriebes in verschiedenen Gemeinden zerlegt das Betriebsfinanzamt den einheitlichen Steuermessbetrag und verteilt ihn durch Zerlegungsbescheid auf die hebeberechtigten Gemeinden (Zerlegung).

    c) Die Gemeinden errechnen die G. durch Anwendung des Hebesatzes, dessen Höhe durch die Gemeinden für jedes Rechnungsjahr selbst festgesetzt wird, auf den ihnen zustehenden einheitlichen Steuermessbetrag und erteilen den Gewerbesteuerbescheid. Der Hebesatz muss für alle in einer Gemeinde gleich sein.

    4. Vorauszahlungen: Am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November in Höhe eines Viertels der G., die sich bei der letzten Veranlagung ergeben haben, sind die Vorauszahlungen vom Steuerschuldner zu leisten. Änderungen der Vorauszahlungen für Körperschaft- und Einkommensteuervorauszahlungen führen zu entsprechenden Änderungen der Steuermessbeträge und schlagen daher auf die Vorauszahlungen für die G. durch. Ferner kann auch die Gemeinde die Vorauszahlungsforderungen an die G. anpassen, die sich für den laufenden Erhebungszeitraum voraussichtlich ergeben wird; dabei ist sie jedoch an den vom Finanzamt vorgegebenen Steuermessbetrag gebunden (19 GewStG).

    5. Ertragssteuerliche Behandlung bis zur Unternehmenssteuerreform 2008: G. sind Betriebsausgaben; sie beeinflussen die Höhe der Einkommen- und Körperschaftssteuerschuld. Zudem erfolgt für den verbleibenden Teil der effektiven Steuerbelastung durch die G. eine pauschale Anrechnung der G. auf die zu zahlende Einkommensteuer (§ 35 EStG). -6. Unternehmenssteuerreform 2008: Die Gewerbesteuer wurde umfassend geändert. Wesentliche Änderungen sind
    (1) kein Betriebsausgabenabzug für Gewerbesteuer und steuerliche Nebenleistungen zur Gewerbesteuer ab Erhebungszeitraum 2008
    (2) Einführung einer einheitlichen Steuermesszahl von 3,5 Prozent für Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften
    (3) Wegfall des Staffeltarifs für Einzelunternehmen und Personengesellschaften
    (4) Änderungen bei den Hinzurechnungen und Kürzungen.

    7. Finanzwissenschaftliche Beurteilung: a) Einordnung: Die G. ist eine Gemeindesteuer. Trotz Gewerbesteuerumlage ist die G. die tragende Säule des kommunalen Finanzsystems geblieben.

    b) Kritik: Die G. ist die meistkritisierte Steuer des Steuersystems.

    Argumente:
    (1) Wertschöpfende Sektoren werden nur selektiv erfasst, z.B. bleiben die Land- und Forstwirtschaft und die freien Berufe steuerfrei.
    (2) Mit dem Äquivalenzprinzip kann die G. nicht mehr gerechtfertigt werden, da die Gemeinden nicht allein für die gewerbliche Wirtschaft, sondern auch für andere Berufe, für Familien (Schulen, Krankenhäuser, Wohngebiete) und für das allgemeine Verkehrsnetz Aufwendungen haben.
    (3) Das Aufkommen an G. ist regional äußerst unterschiedlich; es führt zu hohem Aufkommen in industriellen Ballungsgebieten.
    (4) Die G. führt zu Wettbewerbsnachteilen im Außenhandel gegenüber jenen Ländern, die keine G. kennen; ein Grenzausgleich wie in der Mehrwertsteuer findet nicht statt.
    (5) Die große Konjunkturempfindlichkeit der Gewerbesteuer ist für die Gemeinden ein fiskalischer Nachteil.

    c) Reform: Für die Akzeptanz der unterschiedlichen Reformmodelle gilt die Hebesatzautonomie als conditio sine qua non. Weitere wesentliche Punkte bilden die Kriterien für ein „optimales” Gemeindesteuersystem. Seit dem 1.1.1998 sind die Gemeinden am Aufkommen der Umsatzsteuer beteiligt (Gemeinschaftsteuern).

    Reformmodelle:
    (1) Wertschöpfungsteuer: Der Wertschöpfungsteuer gelingt die breiteste Lastverteilung; sie ist relativ konjunkturunempfindlich; wegen des niedrigen Steuersatzes (2 bis 3 Prozent) ist sie nicht sonderlich merklich.
    (2) Gemeindeaufschlag auf Lohn- und Einkommensteuer: Hohe Merklichkeit, zugleich ist der Kreis der Belasteten gegenüber der heutigen G. erweitert.
    (3) Eine Kombination der Modelle kann die jeweiligen Vorteile miteinander verbinden und zusammen mit dem Hebesatzrecht der Gemeinden die Finanzierung der Gemeindeleistungen und die Beteiligung der Bürger daran transparenter machen. Eine „Revitalisierung” der G. oder ihre „Anrechnung” auf andere, von den Betrieben zu zahlende Steuerarten kann die Nachteile der G. nicht beheben.

    8. Aufkommen (bis 1979 einschließlich Lohnsummensteuer; bis 1997 einschließlich Gewerbekapitalsteuer): 38,3 Mrd. Euro (2006), 35,1 Mrd. Euro (2005), 24.139 Mio. Euro (2003), 23.489,3 Mio. Euro (2002), 24.533,4 Mio. Euro (2001), 27.025,5 Mio. Euro (2000), 21.551,9 Mio. Euro (1995), 19.835,9 Mio. Euro (1990), 15.727 Mio. Euro (1985), 13.851 Mio. Euro (1980), 9.151 Mio. Euro (1975), 5.485 Mio. Euro (1970), 4.781 Mio. Euro (1965), 3.467 Mio. Euro (1960), 1.682 Mio. Euro (1955), 533 Mio Euro (1950).

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