Gewerbesteuerumlage
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Umlage zur Beteiligung von Bund und Ländern am Aufkommen der Gewerbesteuer (Art. 106 VI GG); die Berechnung und Aufteilung zwischen Bund und Länder wird durch § 6 Gemeindefinanzreformgesetz bestimmt. Die Gewerbesteuerumlage ist der "finanzpolitische Preis" für die Beteilung der Gemeinden an der Einkommensteuer, um die Mindereinnahmen des Bundes und der Länder auszugleichen. Die Gemeinden erhalten 15 Prozent des im Gebiet ihres Landes anfallenden Aufkommens an Lohn- und veranlagter Einkommensteuer (Art. 106 V GG).
Bedeutung: Die Gewerbesteuerumlage ist eine Maßnahme der Steuerstrukturverbesserung für die Gemeinden, um hebesatz- und aufkommensbedingte Gewerbesteuerunterschiede auszugleichen und die Gemeinden insgesamt von der einseitigen Orientierung auf die Ertragsteuern (gelten als sehr konjunkturreagibel) teilweise zu befreien, zugunsten einer Beteiligung an der stetiger fließenden Einkommensteuer.