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Entscheidung
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Inhaltsverzeichnis
Entscheidungstheorie
1. Begriff: Auswahl einer Aktion aus einer Menge verfügbarer Maßnahmen unter Berücksichtigung möglicher Umweltzustände mit Willensakzent: Entscheidung = Willenbildung + Entschluss (unverbindliche gedankliche Alternativen-Wahlen ohne Realisierungsabsicht aus der Menge der Entscheidungen sind ausgeschlossen).
Anders: Entschluss.
2. Voraussetzung: Zielkriterien zur Bewertung der möglichen Aktionen.
3. Arten:
(1) Nach der Häufigkeit: Einmalige und wiederkehrende Entscheidungen;
(2) nach der Fristigkeit: Kurz-, mittel- und langfristige Entscheidungen;
(3) nach der Tragweite: Konstitutive (z.B. Gründungsentscheidung) und laufende Entscheidungen;
(4) nach dem Geltungsbereich: Gesamtbetriebs- und Funktions-Entscheidung bzw. Total- und Partial-Entscheidung;
(5) nach dem Sicherheitsgrad der Informationen: Entscheidung unter Sicherheit, unter Risiko und unter Unsicherheit;
(6) nach der Zahl der zu berücksichtigenden Ziele: Entscheidung bei Einfach- und Mehrfachzielsetzung;
(7) nach der personalen Dimension (Zahl der Entscheidungsträger): Individualentscheidung und Kollektiventscheidung;
(8) nach getrennter oder vereinter Entscheidungs- und Ausführungsaufgabe: Selbstentscheidung und Fremdentscheidung;
(9) nach dem Verlauf des Entscheidungsprozesses: Simultane und sukzessive Entscheidung;
(10) nach der Struktur des Entscheidungsproblems: Entscheidung für wohlstrukturierte und schlecht strukturierte Entscheidungsprobleme.
Die Differenzierung basiert jeweils auf einem Kriterium und ist daher nicht überschneidungsfrei.
4. Eine allg. gültigere Typologie knüpft an die übergreifenden Merkmale Komplexität und Determiniertheit an:
(1) Komplexität: Art und Anzahl von Variablen und ihren Beziehungen;
(2) Determiniertheit: Möglichkeit bzw. Ausmaß der Festlegbarkeit des Entscheidungsablaufs. Extrempunkte sind nicht programmierbare Entscheidung und programmierbare Entscheidung.
Vgl. auch Entscheidungsphasen, Entscheidungsprozess, situative Entscheidung.
Europäisches Gemeinschaftsrecht
frühere Bezeichnung für einen Rechtsakt der EU zur Regelung eines Einzelfalles, der jetzt "Beschluss" heißt (§ 288 Abs. 1 und 3 AEUV). Beschüsse sind in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, die in der Entscheidung bezeichnet sind (Art. 288 Abs. 3 AEUV). Wegen ihrer individuellen Geltung dem Verwaltungsakt des dt. Rechts vergleichbar.
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